Hinweise
Für Flurstücke die sich im Verfahrensgebiet befinden sind folgende Hinweise beachten
Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet ermittelt die oFB des Landratsamtes Mittelsachsen, aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlags- oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der oFB des Landratsamtes Mittelsachsen nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der oFB des Landratsamtes Mittelsachsen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die oFB des Landratsamtes Mittelsachsen kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Für weitere Auskünfte können Sie sich gern an die örtlichen Vorstandsmitglieder oder an den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft wenden.